Conditions Générales de Vente

Conditions Générales de Vente

CGU

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Conditions générales de vente (CGV) de la société Rasta-Storen GmbH

Geltungsbereich der AGB
Die vorliegenden AGB sind für alle Lieferungen, Dienstleistungen und Installationen der Rasta-Storen GmbH (nachfolgend «Gesellschaft») gültig. Vorhandene und eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Bestellers oder Käufers (nachfolgend «Besteller») werden wegbedungen.

Gültigkeit von Offerten
Offerten sind, sofern nichts anderes angegeben, 2 Monate ab Ausgabedatum gültig. Grössere Aufträge ab CHF 20'000 werden durch die Gesellschaft bestätigt (Auftragsbestätigung) und sind erst nach Vorliegen des genauen Bauplans seitens des Bestellers verbindlich. Falls die in einer Offerte bzw. Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungstermine durch den Besteller verschoben werden, kann die Gesellschaft Mehrkosten belasten (z.B. für zusätzlichen Aufwand in der Disposition, Leerläufe, etc.). Bei nicht durch die Gesellschaft verursachten Verschiebungen von Arbeiten in die Hochsaison (1. April – 31. Oktober) wird auf den geleisteten Monteur-Stunden ein Zuschlag von 25% erhoben.

Preise
Alle Preisangaben verstehen sich rein netto exkl. MwSt. und in Schweizer Franken (CHF). Allfällige Preisänderungen auf Grund von Währungsschwankungen oder Technologiewandel bleiben vorbehalten.

Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ist in der Offerte, Auftragsbestätigung respektive im Werkvertrag festgelegt. Die Gesellschaft arbeitet grundsätzlich nach Aufwand; dieser kann von den Schätzungen (z.B. Montage-Stunden) in der Offerte abweichen. Nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich verrechnet. Falls der Leistungsumfang Drittleistungen beinhaltet (z.B. Gerüste, Hebebühnen, etc.), gelten zusätzlich die Konditionen des Drittanbieters; dies gilt insbesondere (aber nicht ausschliesslich) für die Dauer der Drittleistung und die entsprechenden Kostenfolgen, die vollumfänglich zulasten des Bestellers gehen, soweit die Gesellschaft für die Verzögerung kein Verschulden trifft.

Mehraufwand in folge von mangelnder Koordination
Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen im Bauvorhaben liegt beim Besteller resp. bei der Bauleitung. Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination wird separat verrechnet.

Mengenangaben im Angebot
Die in der Offerte aufgeführten Mengenangaben (Stunden, Stück, Meter, etc.) sind approximativ. Die Gesellschaft verrechnet insbesondere bei Reparatur- und Montage-Arbeiten den effektiv geleisteten Einsatz.

Lieferfristen / Lieferungen
Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für bauseits gelieferte Produkte und Materialien, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

Lieferungen Bauseits
Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für bauseits gelieferte Produkte und Materialien, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

Termine
Kann der Besteller die notwendigen Voraussetzungen für eine termingerechte Erfüllung gemäss Offerte, Auftragsbestätigung oder Werkvertrag nicht gewährleisten, ist die Gesellschaft ihrerseits von der Einhaltung der vereinbarten Termine entbunden.

Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an Produkten und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung auf den Besteller über. Die Gesellschaft ist zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register ermächtigt, solange die Zahlung nicht vollständig geleistet ist.

Abnahmen, Prüfung und Mängelrüge
Der Besteller ist verpflichtet, die von der Gesellschaft gelieferten Produkte, Materialien und Installationen sofort nach Montage bzw. nach Übergabe zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Die sofortige Rügepflicht gilt auch für alle Dienstleistungen. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind sofort nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Unterlässt der Besteller seine Prüfungspflicht, gilt die Lieferung als vorbehaltlos akzeptiert.
Die Mängelbehebung erfolgt innert angemessener Zeit.

Eigentums- und Immaterialgüterrecht

Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen von der Gesellschaft erstellten Offerten, Dokumentationen, Projekten, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen bleibt bei der Gesellschaft. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und abgegeben werden. Im Übertretungsfalle ist die Gesellschaft berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% der Offertsumme einzufordern.

Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage rein netto ab Rechnungsdatum. Gerät der Besteller in Verzug, so hat die Gesellschaft Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Die Mahngebühr beträgt CHF 20.00 ab der zweiten Mahnung. Weiter ist die Gesellschaft berechtigt, sämtliche Leistungen unverzüglich und ohne weitere Mitteilung einzustellen. Ist der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so hat die Gesellschaft schliesslich das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.

Haftung
Die Gesellschaft haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen wird die Haftung wegbedungen. Des Weiteren haftet die Gesellschaft nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter sowie andere Folgeschäden. Schliesslich haftet die Gesellschaft auch nicht für Schäden entstanden aufgrund höherer Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Energie- und Rohstoffmängel etc.

Diebstahl
Nutzen und Gefahr von Produkten und Materialien gehen mit dem Einbau oder der Montage auf den Besteller über. Die Gesellschaft haftet nicht für montiertes oder eingebautes Material, welches von Dritten entwendet wird. Die Kosten für den Materialersatz sowie allfällige Installationskosten sind vom Besteller zu tragen.

Gewährleistung
Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate ab Abnahme. Für montierte Produkte und Materialien gelten die entsprechenden Gewährleistungsbedingungen der Hersteller auch gegenüber dem Besteller.

Datenschutz und Geheimhaltung
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, ist die Gesellschaft berechtigt, den Besteller als Referenz gegenüber potentiellen Kunden zu verwenden.

Gerichtsstand und anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird vollumfänglich ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Besteller werden von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist Biel/Bienne. Die Gesellschaft behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Bestellers geltend zu machen.

Biel/Bienne, Januar 2019

Rasta-Storen GmbH

Mattenstrasse 5
2555 Brügg (Biel)
T  032 322 98 30
info@rastastoren.ch

Conditions générales de vente (CGV) de la société Rasta-Storen GmbH

Geltungsbereich der AGB
Die vorliegenden AGB sind für alle Lieferungen, Dienstleistungen und Installationen der Rasta-Storen GmbH (nachfolgend «Gesellschaft») gültig. Vorhandene und eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Bestellers oder Käufers (nachfolgend «Besteller») werden wegbedungen.

Gültigkeit von Offerten
Offerten sind, sofern nichts anderes angegeben, 2 Monate ab Ausgabedatum gültig. Grössere Aufträge ab CHF 20'000 werden durch die Gesellschaft bestätigt (Auftragsbestätigung) und sind erst nach Vorliegen des genauen Bauplans seitens des Bestellers verbindlich. Falls die in einer Offerte bzw. Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungstermine durch den Besteller verschoben werden, kann die Gesellschaft Mehrkosten belasten (z.B. für zusätzlichen Aufwand in der Disposition, Leerläufe, etc.). Bei nicht durch die Gesellschaft verursachten Verschiebungen von Arbeiten in die Hochsaison (1. April – 31. Oktober) wird auf den geleisteten Monteur-Stunden ein Zuschlag von 25% erhoben.

Preise
Alle Preisangaben verstehen sich rein netto exkl. MwSt. und in Schweizer Franken (CHF). Allfällige Preisänderungen auf Grund von Währungsschwankungen oder Technologiewandel bleiben vorbehalten.

Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ist in der Offerte, Auftragsbestätigung respektive im Werkvertrag festgelegt. Die Gesellschaft arbeitet grundsätzlich nach Aufwand; dieser kann von den Schätzungen (z.B. Montage-Stunden) in der Offerte abweichen. Nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich verrechnet. Falls der Leistungsumfang Drittleistungen beinhaltet (z.B. Gerüste, Hebebühnen, etc.), gelten zusätzlich die Konditionen des Drittanbieters; dies gilt insbesondere (aber nicht ausschliesslich) für die Dauer der Drittleistung und die entsprechenden Kostenfolgen, die vollumfänglich zulasten des Bestellers gehen, soweit die Gesellschaft für die Verzögerung kein Verschulden trifft.

Mehraufwand in folge von mangelnder Koordination
Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen im Bauvorhaben liegt beim Besteller resp. bei der Bauleitung. Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination wird separat verrechnet.

Mengenangaben im Angebot
Die in der Offerte aufgeführten Mengenangaben (Stunden, Stück, Meter, etc.) sind approximativ. Die Gesellschaft verrechnet insbesondere bei Reparatur- und Montage-Arbeiten den effektiv geleisteten Einsatz.

Lieferfristen / Lieferungen
Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für bauseits gelieferte Produkte und Materialien, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

Lieferungen Bauseits
Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für bauseits gelieferte Produkte und Materialien, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

Termine
Kann der Besteller die notwendigen Voraussetzungen für eine termingerechte Erfüllung gemäss Offerte, Auftragsbestätigung oder Werkvertrag nicht gewährleisten, ist die Gesellschaft ihrerseits von der Einhaltung der vereinbarten Termine entbunden.

Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an Produkten und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung auf den Besteller über. Die Gesellschaft ist zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register ermächtigt, solange die Zahlung nicht vollständig geleistet ist.

Abnahmen, Prüfung und Mängelrüge
Der Besteller ist verpflichtet, die von der Gesellschaft gelieferten Produkte, Materialien und Installationen sofort nach Montage bzw. nach Übergabe zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Die sofortige Rügepflicht gilt auch für alle Dienstleistungen. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind sofort nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Unterlässt der Besteller seine Prüfungspflicht, gilt die Lieferung als vorbehaltlos akzeptiert.
Die Mängelbehebung erfolgt innert angemessener Zeit.

Eigentums- und Immaterialgüterrecht

Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen von der Gesellschaft erstellten Offerten, Dokumentationen, Projekten, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen bleibt bei der Gesellschaft. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und abgegeben werden. Im Übertretungsfalle ist die Gesellschaft berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% der Offertsumme einzufordern.

Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage rein netto ab Rechnungsdatum. Gerät der Besteller in Verzug, so hat die Gesellschaft Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Die Mahngebühr beträgt CHF 20.00 ab der zweiten Mahnung. Weiter ist die Gesellschaft berechtigt, sämtliche Leistungen unverzüglich und ohne weitere Mitteilung einzustellen. Ist der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so hat die Gesellschaft schliesslich das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.

Haftung
Die Gesellschaft haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen wird die Haftung wegbedungen. Des Weiteren haftet die Gesellschaft nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter sowie andere Folgeschäden. Schliesslich haftet die Gesellschaft auch nicht für Schäden entstanden aufgrund höherer Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Energie- und Rohstoffmängel etc.

Diebstahl
Nutzen und Gefahr von Produkten und Materialien gehen mit dem Einbau oder der Montage auf den Besteller über. Die Gesellschaft haftet nicht für montiertes oder eingebautes Material, welches von Dritten entwendet wird. Die Kosten für den Materialersatz sowie allfällige Installationskosten sind vom Besteller zu tragen.

Gewährleistung
Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate ab Abnahme. Für montierte Produkte und Materialien gelten die entsprechenden Gewährleistungsbedingungen der Hersteller auch gegenüber dem Besteller.

Datenschutz und Geheimhaltung
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, ist die Gesellschaft berechtigt, den Besteller als Referenz gegenüber potentiellen Kunden zu verwenden.

Gerichtsstand und anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird vollumfänglich ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Besteller werden von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist Biel/Bienne. Die Gesellschaft behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Bestellers geltend zu machen.

Biel/Bienne, Januar 2019

Rasta-Storen GmbH

Mattenstrasse 5
2555 Brügg (Biel)
T  032 322 98 30
info@rastastoren.ch

Conditions générales de vente (CGV) de la société Rasta-Storen GmbH

Geltungsbereich der AGB
Die vorliegenden AGB sind für alle Lieferungen, Dienstleistungen und Installationen der Rasta-Storen GmbH (nachfolgend «Gesellschaft») gültig. Vorhandene und eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Bestellers oder Käufers (nachfolgend «Besteller») werden wegbedungen.

Gültigkeit von Offerten
Offerten sind, sofern nichts anderes angegeben, 2 Monate ab Ausgabedatum gültig. Grössere Aufträge ab CHF 20'000 werden durch die Gesellschaft bestätigt (Auftragsbestätigung) und sind erst nach Vorliegen des genauen Bauplans seitens des Bestellers verbindlich. Falls die in einer Offerte bzw. Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungstermine durch den Besteller verschoben werden, kann die Gesellschaft Mehrkosten belasten (z.B. für zusätzlichen Aufwand in der Disposition, Leerläufe, etc.). Bei nicht durch die Gesellschaft verursachten Verschiebungen von Arbeiten in die Hochsaison (1. April – 31. Oktober) wird auf den geleisteten Monteur-Stunden ein Zuschlag von 25% erhoben.

Preise
Alle Preisangaben verstehen sich rein netto exkl. MwSt. und in Schweizer Franken (CHF). Allfällige Preisänderungen auf Grund von Währungsschwankungen oder Technologiewandel bleiben vorbehalten.

Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ist in der Offerte, Auftragsbestätigung respektive im Werkvertrag festgelegt. Die Gesellschaft arbeitet grundsätzlich nach Aufwand; dieser kann von den Schätzungen (z.B. Montage-Stunden) in der Offerte abweichen. Nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich verrechnet. Falls der Leistungsumfang Drittleistungen beinhaltet (z.B. Gerüste, Hebebühnen, etc.), gelten zusätzlich die Konditionen des Drittanbieters; dies gilt insbesondere (aber nicht ausschliesslich) für die Dauer der Drittleistung und die entsprechenden Kostenfolgen, die vollumfänglich zulasten des Bestellers gehen, soweit die Gesellschaft für die Verzögerung kein Verschulden trifft.

Mehraufwand in folge von mangelnder Koordination
Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen im Bauvorhaben liegt beim Besteller resp. bei der Bauleitung. Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination wird separat verrechnet.

Mengenangaben im Angebot
Die in der Offerte aufgeführten Mengenangaben (Stunden, Stück, Meter, etc.) sind approximativ. Die Gesellschaft verrechnet insbesondere bei Reparatur- und Montage-Arbeiten den effektiv geleisteten Einsatz.

Lieferfristen / Lieferungen
Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für bauseits gelieferte Produkte und Materialien, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

Lieferungen Bauseits
Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für bauseits gelieferte Produkte und Materialien, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

Termine
Kann der Besteller die notwendigen Voraussetzungen für eine termingerechte Erfüllung gemäss Offerte, Auftragsbestätigung oder Werkvertrag nicht gewährleisten, ist die Gesellschaft ihrerseits von der Einhaltung der vereinbarten Termine entbunden.

Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an Produkten und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung auf den Besteller über. Die Gesellschaft ist zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register ermächtigt, solange die Zahlung nicht vollständig geleistet ist.

Abnahmen, Prüfung und Mängelrüge
Der Besteller ist verpflichtet, die von der Gesellschaft gelieferten Produkte, Materialien und Installationen sofort nach Montage bzw. nach Übergabe zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Die sofortige Rügepflicht gilt auch für alle Dienstleistungen. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind sofort nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Unterlässt der Besteller seine Prüfungspflicht, gilt die Lieferung als vorbehaltlos akzeptiert.
Die Mängelbehebung erfolgt innert angemessener Zeit.

Eigentums- und Immaterialgüterrecht

Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen von der Gesellschaft erstellten Offerten, Dokumentationen, Projekten, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen bleibt bei der Gesellschaft. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und abgegeben werden. Im Übertretungsfalle ist die Gesellschaft berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% der Offertsumme einzufordern.

Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage rein netto ab Rechnungsdatum. Gerät der Besteller in Verzug, so hat die Gesellschaft Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Die Mahngebühr beträgt CHF 20.00 ab der zweiten Mahnung. Weiter ist die Gesellschaft berechtigt, sämtliche Leistungen unverzüglich und ohne weitere Mitteilung einzustellen. Ist der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so hat die Gesellschaft schliesslich das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.

Haftung
Die Gesellschaft haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen wird die Haftung wegbedungen. Des Weiteren haftet die Gesellschaft nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter sowie andere Folgeschäden. Schliesslich haftet die Gesellschaft auch nicht für Schäden entstanden aufgrund höherer Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Energie- und Rohstoffmängel etc.

Diebstahl
Nutzen und Gefahr von Produkten und Materialien gehen mit dem Einbau oder der Montage auf den Besteller über. Die Gesellschaft haftet nicht für montiertes oder eingebautes Material, welches von Dritten entwendet wird. Die Kosten für den Materialersatz sowie allfällige Installationskosten sind vom Besteller zu tragen.

Gewährleistung
Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate ab Abnahme. Für montierte Produkte und Materialien gelten die entsprechenden Gewährleistungsbedingungen der Hersteller auch gegenüber dem Besteller.

Datenschutz und Geheimhaltung
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, ist die Gesellschaft berechtigt, den Besteller als Referenz gegenüber potentiellen Kunden zu verwenden.

Gerichtsstand und anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird vollumfänglich ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Besteller werden von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist Biel/Bienne. Die Gesellschaft behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Bestellers geltend zu machen.

Biel/Bienne, Januar 2019

Rasta-Storen GmbH

Mattenstrasse 5
2555 Brügg (Biel)
T  032 322 98 30
info@rastastoren.ch

Conditions générales de vente (CGV) de la société Rasta-Storen GmbH

Geltungsbereich der AGB
Die vorliegenden AGB sind für alle Lieferungen, Dienstleistungen und Installationen der Rasta-Storen GmbH (nachfolgend «Gesellschaft») gültig. Vorhandene und eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Bestellers oder Käufers (nachfolgend «Besteller») werden wegbedungen.

Gültigkeit von Offerten
Offerten sind, sofern nichts anderes angegeben, 2 Monate ab Ausgabedatum gültig. Grössere Aufträge ab CHF 20'000 werden durch die Gesellschaft bestätigt (Auftragsbestätigung) und sind erst nach Vorliegen des genauen Bauplans seitens des Bestellers verbindlich. Falls die in einer Offerte bzw. Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungstermine durch den Besteller verschoben werden, kann die Gesellschaft Mehrkosten belasten (z.B. für zusätzlichen Aufwand in der Disposition, Leerläufe, etc.). Bei nicht durch die Gesellschaft verursachten Verschiebungen von Arbeiten in die Hochsaison (1. April – 31. Oktober) wird auf den geleisteten Monteur-Stunden ein Zuschlag von 25% erhoben.

Preise
Alle Preisangaben verstehen sich rein netto exkl. MwSt. und in Schweizer Franken (CHF). Allfällige Preisänderungen auf Grund von Währungsschwankungen oder Technologiewandel bleiben vorbehalten.

Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ist in der Offerte, Auftragsbestätigung respektive im Werkvertrag festgelegt. Die Gesellschaft arbeitet grundsätzlich nach Aufwand; dieser kann von den Schätzungen (z.B. Montage-Stunden) in der Offerte abweichen. Nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich verrechnet. Falls der Leistungsumfang Drittleistungen beinhaltet (z.B. Gerüste, Hebebühnen, etc.), gelten zusätzlich die Konditionen des Drittanbieters; dies gilt insbesondere (aber nicht ausschliesslich) für die Dauer der Drittleistung und die entsprechenden Kostenfolgen, die vollumfänglich zulasten des Bestellers gehen, soweit die Gesellschaft für die Verzögerung kein Verschulden trifft.

Mehraufwand in folge von mangelnder Koordination
Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen im Bauvorhaben liegt beim Besteller resp. bei der Bauleitung. Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination wird separat verrechnet.

Mengenangaben im Angebot
Die in der Offerte aufgeführten Mengenangaben (Stunden, Stück, Meter, etc.) sind approximativ. Die Gesellschaft verrechnet insbesondere bei Reparatur- und Montage-Arbeiten den effektiv geleisteten Einsatz.

Lieferfristen / Lieferungen
Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für bauseits gelieferte Produkte und Materialien, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

Lieferungen Bauseits
Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für bauseits gelieferte Produkte und Materialien, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

Termine
Kann der Besteller die notwendigen Voraussetzungen für eine termingerechte Erfüllung gemäss Offerte, Auftragsbestätigung oder Werkvertrag nicht gewährleisten, ist die Gesellschaft ihrerseits von der Einhaltung der vereinbarten Termine entbunden.

Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an Produkten und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung auf den Besteller über. Die Gesellschaft ist zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register ermächtigt, solange die Zahlung nicht vollständig geleistet ist.

Abnahmen, Prüfung und Mängelrüge
Der Besteller ist verpflichtet, die von der Gesellschaft gelieferten Produkte, Materialien und Installationen sofort nach Montage bzw. nach Übergabe zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Die sofortige Rügepflicht gilt auch für alle Dienstleistungen. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind sofort nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Unterlässt der Besteller seine Prüfungspflicht, gilt die Lieferung als vorbehaltlos akzeptiert.
Die Mängelbehebung erfolgt innert angemessener Zeit.

Eigentums- und Immaterialgüterrecht

Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen von der Gesellschaft erstellten Offerten, Dokumentationen, Projekten, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen bleibt bei der Gesellschaft. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und abgegeben werden. Im Übertretungsfalle ist die Gesellschaft berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% der Offertsumme einzufordern.

Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage rein netto ab Rechnungsdatum. Gerät der Besteller in Verzug, so hat die Gesellschaft Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Die Mahngebühr beträgt CHF 20.00 ab der zweiten Mahnung. Weiter ist die Gesellschaft berechtigt, sämtliche Leistungen unverzüglich und ohne weitere Mitteilung einzustellen. Ist der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so hat die Gesellschaft schliesslich das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.

Haftung
Die Gesellschaft haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen wird die Haftung wegbedungen. Des Weiteren haftet die Gesellschaft nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter sowie andere Folgeschäden. Schliesslich haftet die Gesellschaft auch nicht für Schäden entstanden aufgrund höherer Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Energie- und Rohstoffmängel etc.

Diebstahl
Nutzen und Gefahr von Produkten und Materialien gehen mit dem Einbau oder der Montage auf den Besteller über. Die Gesellschaft haftet nicht für montiertes oder eingebautes Material, welches von Dritten entwendet wird. Die Kosten für den Materialersatz sowie allfällige Installationskosten sind vom Besteller zu tragen.

Gewährleistung
Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate ab Abnahme. Für montierte Produkte und Materialien gelten die entsprechenden Gewährleistungsbedingungen der Hersteller auch gegenüber dem Besteller.

Datenschutz und Geheimhaltung
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, ist die Gesellschaft berechtigt, den Besteller als Referenz gegenüber potentiellen Kunden zu verwenden.

Gerichtsstand und anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird vollumfänglich ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Besteller werden von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist Biel/Bienne. Die Gesellschaft behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Bestellers geltend zu machen.

Biel/Bienne, Januar 2019

Rasta-Storen GmbH

Mattenstrasse 5
2555 Brügg (Biel)
T  032 322 98 30
info@rastastoren.ch